Herausgegeben von Prof. Dr. Lukas Gschwend und Prof. Dr. René Pahud de Mortanges
Gegenstand dieser Monographie ist die Verschriftlichung von bestehendem mündlich übertragenem Recht, die entgegen gängiger Meinung aus den zeitgenössischen Rechtsquellen selbst nachvollzogen werden kann. Allerdings handelt es sich dabei immer um die unmittelbar der Verschriftlichung vorangehenden Zeitperiode, denn diese wird als Entstehungsgeschichte der entsprechenden Rechtsquelle verurkundet. Es zeigt sich, dass hierfür unterschiedliche Methoden angewandt wurden. Im vorliegenden Werk gelingt es dem Autor, diese zu typisieren und die Verschriftlichung der behandelten Rechtsquellen nach diesem Typus und nicht nach chronologischen Gesichtspunkten darzustellen, was schwergewichtig der rechtsvergleichenden und nicht der rechtshistorischen Methode entspricht.
Im vorliegenden Buch wird einer der ersten Versuche unternommen, eine «histoire notariale» zu schreiben, d.h. eine Geschichte des Notariats, die vor allem am Produkt der Notare, den Notariatsregistern, interessiert ist. Dieser Versuch geschieht anhand der drei ersten Register, welche im Staatsarchiv Freiburg für die mittelalterliche Stadt Freiburg und ihr Umland überliefert sind und welche die Jahre 1356–1359, 1372–1373 und 1377–1388 decken. Sie lassen sich den Notaren Peter Nonans und Heinrich Nonans von Schwarzenburg zuordnen, die eine erste, allerdings künstliche Freiburger Notarenfamilie bilden. In ihrer Kanzlei wurde das dictamen sapientum eingeübt und praktiziert und wagte das Freiburger Notariat seine ersten, manchmal noch unbeholfenen Schritte. Als Motor für die Produktion dieser ersten Notariatsregister fungierten die Lombarden, Bankiers aus Oberitalien, die in der zweiten Hälfte der 1350er Jahre in Freiburg zwei Niederlassungen hatten und die zu Beginn der 1380er Jahre als Geldgeber durch die Juden abgelöst wurden. ..
Am Beispiel des Kantons Aargau wird die rechtshistorisch noch wenig erforschte Phase der Strafrechtsgesetzgebung in der Schweiz nach dem Niedergang der Helvetischen Republik 1803 untersucht. Ziel der aargauischen Strafrechtsreform war eine humane und fortschrittliche Strafgesetzgebung, die den Charakter und die Sitten der Kantonsbewohner berücksichtigte und an zeitgemässen Kriminalrechtsgrundsätzen ausgerichtet war. Dabei spielte das österreichische Strafgesetzbuch von 1803 eine bedeutende Rolle, da es die damals aktuellste Kriminalgesetzgebung Europas war und ein enger Bezug zwischen dem Aargau und Österreich bestand. Demgegenüber löste sich der Kanton grundsätzlich vom kriminalpolitischen Liberalismus der Helvetischen Republik und setzte die bereits in den vorangegangenen Jahren aufgekommene Tendenz zu einer repressiveren Handhabung des staatlichen Strafrechts fort...
Emer de Vattel (1714–1767) ist einer der weltweit einflussreichsten Völkerrechtsgelehrten des 18. und 19. Jahrhunderts. Allerdings wird er in der Forschung oftmals bis heute zu Unrecht als simplifizierender Glossator des preussischen Universalgelehrten Christian Wolff (1679–1754) dargestellt. Dagegen wird in der vorliegenden Arbeit aus einer individualrechtlichen Perspektive heraus die bisher kaum beachtete gesellschaftsvertragliche und staatsrechtliche Dimension von Vattels Hauptwerk, dem «Le Droit des Gens» (1758), untersucht. Zu Tage kommen neben der Eigenständigkeit der Staatskonzeption nachhaltige und fundierte Ansätze einer strukturierten Menschenrechtsidee, die in ihrer Herleitung weitestgehend naturrechtlich geprägt sind und die Rolle des Individuums in der staatlichen Gemeinschaft hervorheben und schützen; dies bereits vor den ersten revolutionären Deklarationen der Menschenrechte in den USA und in Frankreich im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts...
Die in der Philosophischen Rechtslehre (1820) des Luzerner Universalgelehrten Ignaz Paul Vital Troxler (1780–1866) entwickelten Vorstellungen über das Recht und den Staat inspirierten sich am Denkstoff des nachkantischen Idealismus, wobei namentlich die Polaritätslehre Schellings und dessen organisches Einheitsdenken einen prägenden Einfluss ausübten. In dieser Tradition stehend ignorierte Troxler den vom kantischen Rationalismus und Liberalismus geforderten Ausbau des Rechtsstaats über weite Strecken und argumentierte stattdessen mit mystischen Faktoren der Gemeinschaftsbildung. Die Rechtslehre kennzeichnet dennoch eine starke liberale Dimension, die zwar nicht als Weltanschauung im Sinne der rationalen Naturrechtslehre, jedoch als Leitbild, wie die Staatsmacht ausgeübt werden soll, fundamentale Bedeutung erlangt...
Nach der Abschaffung der Monarchie in Frankreich 1792 hatte ein neu bestellter Nationalkonvent eine republikanische und demokratische Verfassung auszuarbeiten. Der Konvent berief eine Kommission, welche einen Entwurf erarbeitete. Die Autoren dieses Gironde-Verfassungsentwurfs, Condorcet und seine Kollegen, verlasen ihren Vorschlag am 15. und 16. Februar 1793 im Nationalkonvent. Der Entwurf wurde zwar nie geltendes Recht, da die girondistische Partei im Frühsommer 1793 stürzte. Trotzdem ist dieser Verfassungsentwurf ein herausragendes Dokument der neuzeitlichen Verfassungsgeschichte. Es handelt sich um eine ausgesprochen liberale und demokratische Verfassung, die einen ausgebauten Grundrechtskatalog, umfassende Wahlrechte des Volkes, kurze Amtsdauern sowie zahlreiche direktdemokratische Instrumente vorsah. Der vorliegende Band übersetzt diese Verfassung in einer Paralleldarstellung mit französischem und deutschem Text und gibt in französischer Sprache den Begleitbericht der Kommission wieder...
Die Unabhängigkeit der Justiz ist ein tragender Grundsatz des modernen Rechtsstaats. In der Schweiz dauerte es – nach den zwiespältigen Erfahrungen der Helvetik (1798–1803) – bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts, bis der moderne Rechtsstaat und mit ihm die richterliche Unabhängigkeit Gestalt gewannen. Die Verfeinerung der normativen Prinzipien stiess auf schwierige gesellschaftliche Voraussetzungen. Unter den Bedingungen einer patrimonialen Honoratiorenherrschaft stand die Unabhängigkeit der Justiz auf ausgesprochen tönernen Füssen. Die Rechtsprechung war ein probates und höchst effizientes Instrument, um soziale und politische Privilegien sowie die darauf beruhende Gesellschaftsordnung zu verteidigen. Der obrigkeitliche Wille dazu bestand nach 1803 fort, ungeachtet allmählich abflachender Herrschaftsstrukturen...
Schon früh mit den Schattenseiten der Industrialisierung konfrontiert, hat der Kanton Glarus als einer der ersten Kantone der Schweiz im 19. Jahrhundert sozialpolitisch motivierte Regelungen zum Schutz der Arbeiter erlassen. Mit seiner fortschrittlichen, umfassenden Arbeitsschutzgesetzgebung hat er schweiz- und gar europaweit eine Vorreiterrolle eingenommen. Untersucht wird die normative Rechtsentwicklung in einem sozio-ökonomischen Kontext. Die Schwerpunkte liegen dabei auf der rechtlichen, ökonomischen und politischen Entwicklung des Kantons, der Lebenssituation der Arbeiterschaft, insbesondere auch der Frauen und Kinder, sowie den Wertvorstellungen dieser Zeit.
Am Anfang seiner universitären Laufbahn hielt Professor Dr. Ulrich Stutz, einer der berühmtesten Kanonisten des deutschen Sprachgebietes, im Wintersemester 1895/1896 an der Universität Basel eine Vorlesung über Schweizerische Rechtsquellen und Schweizerische Verfassungsgeschichte, die der spätere Basler Regierungsrat Dr. Adolf Im Hof als Student nachschrieb. Diese Nachschrift wird nun mit Kommentar des Herausgebers erstmals veröffentlicht. Bei den Schweizerischen Rechtsquellen und der Schweizerischen Verfassungsgeschichte handelt es sich um bedeutende, aber selten behandelte Grundlagengebiete. Ihnen folgt eine Schweizerische Verfassungsgeschichte des Herausgebers mit teilweise neuen Erkenntnissen.
Das interdisziplinäre Zusammenwirken von Rechts- und Wirtschaftsgeschichte wurde bis in die jüngste Vergangenheit kaum gepflegt, obschon inhaltlich grosse Berührungsflächen zwischen den Gebieten auf ihre wissenschaftliche Durchdringung warten. Anlässlich der Fachtagung «Wirtschaftsrechtsgeschichte der Modernisierung in Mitteleuropa: Zur Wechselwirkung zwischen wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen im Rahmen der grossen Transformation 1750–1850» vom 5. September 2008 an der Universität Zürich diskutierten schweizerische und deutsche Rechts- und Wirtschaftshistoriker/innen transdisziplinär einzelne Themen und Probleme im Schnittbereich von Rechts- und Wirtschaftsgeschichte mit dem Ziel, die Befunde im Lichte der Wechselwirkung von Recht und Wirtschaft im historischen Kontext zu analysieren und in diesem Diskurs neu zu verstehen. Die Resultate finden im vorliegenden Sammelband ihren Niederschlag. Das Buch eröffnet aus verschiedenen Optiken neue Perspektiven auf die Rechtsgeschichte des Wirtschaftens und die Wirtschaftsgeschichte des Rechts.
Jeremy Bentham (1748–1832) zählt gemeinsam mit Adam Smith, David Ricardo und John Stuart Mill zu den Hauptprotagonisten des klassischen Liberalismus. Mit seinem unermüdlichen Einsatz für Volkssouveränität, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und liberale Grundrechte hat Bentham wie kaum ein anderer Denker der Aufklärungsepoche die politischen Institutionen der Moderne mitgeprägt. In seinem Werk zeichnen sich aber bereits die Kehrseiten des modernen liberal-demokratischen Rechtsstaats ab. Die weitgehenden Rechte der Bürger in Benthams Staat werden erst durch einen mächtigen staatlichen Überwachungs- und Kontrollapparat ermöglicht, der sie von frühester Jugend an erzieht, schult und konditioniert, ihr Verhalten permanent überwacht und jedes Fehlverhalten durch Sanktionen bestraft und korrigiert. Zugespitzt lässt sich Benthams Staatslehre als Liberalismus ohne Freiheit, als «totalitärer Liberalismus», charakterisieren.
Trotz internationaler Ächtung findet die Folter faktisch in vielen Staaten nach wie vor Verwendung. Die gewaltsame Erzwingung von Geständnissen mittels des peinlichen Verhörs war im Rahmen des strafrechtlichen Inquisitionsprozesses seit dem Spätmittelalter in ganz Europa bis ins 18. Jahrhundert weit verbreitet und auch rechtlich geregelt. Der frühneuzeitliche Staat machte es sich zur Pflicht, die «Wahrheit» von Amtes wegen zu erforschen. In Ermangelung moderner kriminalistischer Instrumente galt das Geständnis als Königin der Beweise. Mit der Aufklärung erfuhr die Folter zwar zunehmend Kritik, doch blieb sie namentlich in der Gestalt von Ungehorsams- und Lügenstrafen noch lange üblich. Entgegen der landläufigen Annahme wurde die Folter in der Schweiz durch die Helvetik 1798 keineswegs definitiv abgeschafft. Nach 1803 griffen viele Kantone wieder auf den überkommenen Inquisitionsprozess zurück. Das gewaltsam erzwungene Geständnis blieb bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts strafprozessuale Realität...
Im Jahr 1775 wird Joseph Antoni Egger aus Tablat verdächtigt, eine Frau erschlagen zu haben. Im Lauf der gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung kommen weitere offenbar von ihm begangene Delikte ans Tageslicht und stellen den mit dem Fall befassten Pfalzrat der Fürstabtei St. Gallen vor manche Probleme. In der vorliegenden Studie wird der Fall im Rahmen einer qualitativen Einzelfalluntersuchung aufgearbeitet und analysiert. Die Schwerpunkte liegen dabei auf der Untersuchung der prozessrechtlichen Gegebenheiten, der Vorgehensweise des Pfalzrats der Fürstabtei und der materiellen Beurteilung der Joseph Egger zur Last gelegten Delikte des Totschlags und der Leichenschändung.
Die interdisziplinär angelegte Studie untersucht, «eingebettet» in die allgemeine Revolutionsgeschichte, ob und wie sich die Rechtsstellung der Frauen während und nach der Französischen Revolution 1789, der Revolution von 1848 in Deutschland und in Österreich und nach der Revolution von 1918 geändert hat. Diese verschlechterte sich im 18. und 19. Jahrhundert (Code Civil 1804, preußisches Vereinsverbot 1850, etc.), und verbesserte sich erst nach dem Ersten Weltkrieg (politische Rechte), im Familienrecht sogar erst in den 70er-Jahren. Während die wirtschaftliche Entwicklung expandierte, stagnierten für die Frauen in allen europäischen Ländern Rechtsentwicklung und höheres Bildungswesen; beides hängt mit dem patriarchalischen Verständnis der Rolle der Frau zusammen, das bis 1918 in Politik und Gesellschaft herrschte. Die Studie untersucht auch die Verhältnisse in der Schweiz, England und den USA, deren Rechtsetzung von den revolutionären Ereignissen ebenfalls stark beeinflusst war. Ein Ausblick auf Russland bildet den Abschluss...
«Freiheit des Vaterlandes war meine erste Liebe», schrieb der in Beromünster geborene Ignaz Paul Vitalis Troxler in seiner fragmentarischen Autobiographie. Nach einem Studium der Philosophie und der Medizin in Jena kehrte er zurück in die Schweiz und kämpfte bis ins hohe Alter für Verfassungsreformen und Pressefreiheit. In Jena hatte ihn der Philosoph Schelling tief beeindruckt. Als dieser auf einer Badereise in Ragaz starb und auf dem katholischen Friedhof ein monumentales Denkmal erhielt, erinnerte sich Troxler in Briefen an den dortigen Pfarrer Federer, wie sehr ihn Schelling mit seinen Gedanken über den Staat als Organismus beeinflusst hatte. In der Bundesverfassung von 1848 sah er die Krönung seiner politischen Arbeit.
Wann und wie wurde die Schweiz zu einem souveränen, gleichberechtigten Mitglied der europäischen Staatengemeinschaft? Die Antwort hat weniger mit dem gerne genannten Schwabenkrieg von 1499 und dem Westfälischen Frieden von 1648 zu tun, als mit langfristigen Staatsbildungsprozessen im europäischen Raum sowie mit Umformierungstendenzen der europäischen Völkerrechtsgemeinschaft. Die Verdichtung des Heiligen Römischen Reiches zum Friedens- und Justizstaat zwischen 1495 und 1648 gab den Rahmen ab, der eine bis anhin nicht sonderlich auffällige Reichsregion unter den übrigen, die an der lockeren privilegienbasierten Delegationsstaatlichkeit des Mittelalters festzuhalten gewillt war, zu einer Zone augenfällig gesteigerter Autonomierechte werden liess. Das lange Zeit gültige Autonomiemodell wollte allerdings weder den Verbleib im Reichsverband in Frage stellen, noch konnte es das in einem usurpationsfeindlichen, reproduktionsbedachten Jus Publicum Europaeum...
Die Bundesverfassung der Schweiz enthielt nach ihrer Totalrevision 1874 viele Neuerungen wirtschaftlicher Art. Nur hundert Jahre zuvor, im Ancien Régime, war die wirtschaftliche Situation eine völlig andere. Die vorliegende Arbeit untersucht die Wurzeln dieser Entwicklung zur wirtschaftlichen Freiheit, welche zumeist in der Helvetik (1798–1803) liegen. Sowohl während der Helvetik wie auch während der nachfolgenden Mediation (1803–1813) stand die Schweiz unter starkem französischem Einfluss. Deshalb wird vor der Behandlung der Schweiz die Situation in Frankreich vor und während der Französischen Revolution betrachtet, um präzise Aussagen über den französischen Einfluss auf die wirtschaftsrechtliche Entwicklung der Schweiz während den Epochen der Helvetik und Mediation, dem «Französischen Zeitalter» der Schweiz, geben zu können.
Die Geschichte des Rechts ist eng verflochten mit der Entstehung und Entwicklung der Regionen. Das Recht ist Ausdruck der Kultur eines Landes, ein Kernbereich des geistigen Kapitals jedes von Menschen gebildeten Gemeinwesens. Als Idee der Gerechtigkeit, gemeinschaftliche normative Tradition sowie als soziales Herrschafts-, Organisations- und Konfliktbewältigungsinstrument prägt es das Werden der Länder und damit der Regionen gleichermassen, wie es selbst Ausdruck regionaler und landesspezifischer Eigenheiten ist. Der vorliegende Band fokussiert ausgewählte rechts- und regionalhistorische Aspekte der östlichen Schweiz und des Bodenseeraums und liefert zahlreiche neue Erkenntnisse und Ansichten. Die thematische Spannweite der Beiträge zeigt den besonderen Wert einer transdisziplinären Kooperation zwischen Rechts- und Geschichtswissenschaft auf. Das Werk richtet sich nicht nur an Wissenschafterinnen und Wissenschafter, sondern an ein breites, an der Geschichte Mitteleuropas interessiertes Publikum.