Walter Ott, Ordinarius für Rechtsphilosophie, Rechtstheorie und Privatrecht an der Universität Zürich, doktorierte 1971 bei Arthur Meier-Hayoz mit einer Arbeit über die Problematik einer Typologie im Gesellschaftsrecht. Danach wandte er sich der Rechtsphilosophie und Rechtstheorie zu und verfasste seine Habilitationsschrift «Der Rechtspositivismus», die 1976 in erster und 1992 in zweiter Auflage erschien. Er war dabei einer der Ersten im deutschsprachigen Raum, der sich nicht nur mit der Reinen Rechtslehre Kelsens, sondern auch mit der positivistischen Rechtstheorie H. L. A. Harts intensiv befasste. Nebst der Positivismusdiskussion hat sich Walter Ott immer auch mit Gerechtigkeitsfragen, den Rechtstatsachen und dem Privatrecht beschäftigt. Aus einem Kreis von langjährigen Weggefährten und Kollegen aus Lehre und Praxis, Schülern, Doktoranden und Mitarbeitenden stammen die Autoren dieser zu seiner Emeritierung herausgegebenen Festschrift, die zugleich – das versteht sich von selbst – ein liber amicorum ist. So breit wie das Forschungsinteresse von Walter Ott, so vielfältig sind auch die Themen dieser Festschrift, die unter dem wahrlich ökumenischen Titel «Recht, Moral und Faktizität» steht. Die Aufsatzsammlung beginnt mit Beiträgen zum Rechtspositivismus. Danach folgen Texte zu Sprache, Normen und Gesetzgebung, zu rechts- und staatsphilosophischen Fragen, zu Werten und Rechtsprinzipien sowie zu den Rechtstatsachen. Den Abschluss bilden Abhandlungen zum Privatrecht.
Keine Zeit für Utopien? Diese Frage drängt sich angesichts der in unserer Rechtsordnung implizierten Lebensformenpolitik auf. Denn nach wie vor wird der Vielfalt der Beziehungs-, Familien- und Lebensformen im Recht nicht genügend Rechnung getragen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen führen nicht selten zu einer Prekarisierung der Lage der betroffenen Kinder und Erwachsenen, zu Benachteiligungen oder jedenfalls zu begründungsbedürftigen Einschränkungen ihrer Wahlmöglichkeiten. Die rechtliche Anerkennung und die Gleichberechtigung der verschiedenen Lebensformen erscheinen bislang als utopisch. Gleichzeitig bleibt die Diskussion oftmals bei der Feststellung dieser Defizite des Rechts stehen und über Visionen und Utopien wird wenig nachgedacht. Der Band befasst sich sowohl aus grundlegend-theoretischer als auch praxisorientierter Sichtweise mit der Lebensformenpolitik im Recht. Anlass zur Diskussion sind die rechtlichen Bedingungen für Alleinerziehende und ihre Kinder, für die gleichgeschlechtliche Partner- und Elternschaft, für queere Lebens- und Familienformen sowie für Menschen in der Migration...
Heutzutage spannen circa 3.000 Investitionsschutzabkommen ein dichtes Netz aus hauptsächlich bilateralen Verbindungen um den Erdball. Für effektiven Rechtsschutz ihrer Auslandsinvestitionen sind Investoren auf die Anwendbarkeit eines dieser Abkommen angewiesen.
Die Arbeit liefert erstmals eine detaillierte und systematische Kartographierung der personellen Anwendbarkeit von Investitionsschutzabkommen. Dazu wurden die Bestimmungen von mehr als 1200 Abkommen akribisch ausgewertet und kategorisiert. Aufbauend auf einer umfangreichen Untersuchung der völkerrechtlichen Regeln zur Wirksamkeit einer Staatsangehörigkeit, besonders im Rahmen der Ausübung Diplomatischen Schutzes, wird eine Methodik für die Behandlung von Phänomenen wie Treaty Shopping oder Nationality Planning entwickelt. Vor diesem Hintergrund erfolgt eine Analyse und kritische Auseinandersetzung mit den Entscheidungen in Investor-Staat-Schiedsverfahren zu dieser Thematik.
Arbitration is one of the most successful dispute resolution devices in the international arena, be it in the context of commercial disputes, investor-state conflicts, or sports controversies. This actual importance is attended by fast developing legal rules and practices concerning the various kinds and stages of arbitral proceedings.
Volume III comprises 25 up-to-date contributions by 34 renowned scholars and practitioners from 13 countries all over the world. It contains inter alia an analysis of the relationship between the increase in trade and the creation of dispute resolution institutions in MERCOSUL/R, an examination of mass procedures in investment arbitration, and a call for reasoned decisions regarding arbitrator challenges...
Die Rechtsetzungs- und Verwaltungstätigkeit in den Kantonen ist stark durch das übergeordnete Bundesrecht geprägt. Umgekehrt sind die Kantone für den Bund meist die zentralen Ansprechpartner beim Erlass und bei der Umsetzung von Bundesrecht. Dieses wichtige Mehrebenenverhältnis der Rechtsetzung verursacht sowohl in theoretischer wie auch in praktischer Hinsicht Schwierigkeiten. Die 12. Jahrestagung des Zentrums für Rechtsetzungslehre hat sich unter dem Titel «Die Rolle von Bund und Kantonen beim Erlass und bei der Umsetzung von Bundesrecht» einiger dieser Problemstellungen angenommen. Der vorliegende Band präsentiert die Ergebnisse der Tagung.
Die Verfügungspflicht der Verwaltungsbehörden setzt sich zusammen aus den Verfahrenspflichten und den Eröffnungsregeln. Die Autorin beschreibt die Entstehung der Verfügungspflicht anhand des Sozialversicherungsrechts und weist nach, dass die Legaldefinition der Verwaltungsverfügung der 1960er Jahre aus den Eröffnungsvorschriften des (älteren) besonderen Verwaltungsrechts entwickelt worden ist.
Die Etablierung des materiellen Verfügungsbegriffs ist Ausdruck der Überwindung einer staatszentrierten zugunsten einer androzentrischen Ordnung des öffentlichen Rechts. Tendenzen in der Gesetzgebung, welche in neuerer Zeit zu einer Lockerung der Eröffnungsregeln geführt haben, werden kritisch gewürdigt, weil sich dadurch das Risiko, den Rechtsschutz zu «verpassen», für die rechtsuchende Partei erhöht. Die Autorin plädiert für die Erhaltung bzw. Wiederherstellung des Schutzes der schwächeren Partei im Verwaltungsverfahren.